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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1569

Welche Nutzung eines Gewässers zählt nicht zum Gemeingebrauch nach dem Sächsischen Wasserrecht?

AAngeln · richtig
BBaden
CBootfahren
Warum · KI-ErklärungDer Gemeingebrauch erlaubt jedermann die unentgeltliche und erlaubnisfreie Nutzung oberirdischer Gewässer für Tätigkeiten wie Baden oder Bootfahren. Das Angeln fällt jedoch unter das Fischereirecht und erfordert zwingend eine behördliche Erlaubnis sowie die Zustimmung des Fischereiberechtigten. Daher zählt der Fischfang ausdrücklich nicht zum allgemeinen Gemeingebrauch.