Fischerprüfung Brandenburg · Einschlägige Rechtsvorschriften · Frage 531

Kann die untere Fischereibehörde Ausnahmen vom Verbot des Fischfangs mit lebendem Köderfisch zulassen?

AJa, im Einzelfall für bestimmte Gewässer, wenn ein vernünftiger Grund gegeben ist. · richtig
BJa, zur Vermeidung der Verbuttung des Hechtbestandes.
CJa, zur Erhöhung der Attraktivität des Angelgewässers.
WarumDie Fischereibehörde hat die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen und für spezifische Gewässer Ausnahmen vom Verbot des Angelns mit lebenden Köderfischen zu gestatten, sofern ein triftiger Grund vorliegt. Dies dient dazu, flexibel auf besondere Gegebenheiten reagieren zu können.